Pflegeversicherung - Verbesserungen ab 2024

Mit dem neuen Jahr haben sich einige Leistungen in der Pflegeversicherung verbessert, nachdem der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bereits zum 01.07.2023 angehoben wurde. Er beträgt nun 4,0 % für Kinderlose. Eltern zahlen dagegen 3,4 %. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Leistungen für die häusliche Pflege

Das Pflegegeld zur eigenständigen Sicherstellung der Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5 wurde zum 01.01.2024 um 5 % angehoben. Zudem wurden die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ebenfalls um 5 % angehoben. 

  • Pflegegrad 2 | Pflegegeld: 332 Euro (bisher: 316 Euro) | Ambulante Sachleistungen: 761 Euro (bisher: 724 Euro)
  • Pflegegrad 3 | Pflegegeld: 573 Euro (bisher: 545 Euro) | Ambulante Sachleistungen: 1.432 Euro (bisher: 1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4 | Pflegegeld: 765 Euro (bisher: 728 Euro) | Ambulante Sachleistungen: 1.778 Euro (bisher: 1.693 Euro)
  • Pflegegrad 5 | Pflegegeld: 947 Euro (bisher: 901 Euro) | Ambulante Sachleistungen: 2.200 Euro (bisher: 2.095 Euro)

Zum 01.01.2025 erhöhen sich die Beträge noch einmal um 4,5 %.

Pflegeunterstützungsgeld

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützt, hat seit 01.01.2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf insgesamt bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.


Zuschläge bei vollstationärer Pflege


Vollstationär versorgte Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 erhalten ab 01.01.2024 folgende Zuschläge:

  • bei einer Verweildauer von 0 - 12 Monaten 15 statt bisher 5 %,
  • bei einer Verweildauer von 13 - 24 Monaten 30 statt bisher 25 %,
  • bei einer Verweildauer von 25 - 36 Monaten 50 statt bisher 45 % und
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten 75 statt bisher 70 % des Eigenanteils.

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Veröffentlicht: 01.02.2024 - Aktualisiert: 30.04.2024